EntgeltordnungEntgeltordnung für die Volkshochschule der Stadt Gummersbach vom 30.06.2009

Der Rat der Stadt Gummersbach hat in seiner Sitzung am 29.06.2009 aufgrund des § 41 (1) Buchstabe i der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666) in der zur Zeit geltenden Fassung folgende Entgeltordnung beschlossen:

§ 1 Entgeltpflicht

Für die Anmeldung und Teilnahme an den von der Volkshochschule der Stadt Gummersbach durchgeführten Veranstaltungen werden privatrechtliche Entgelte gemäß den Festlegungen dieser Entgeltordnung erhoben. Über Entgeltfreiheit entscheidet die Leitung der Volkshochschule unter Berücksichtigung von Zielsetzung und gebotener Leistung der betreffenden Veranstaltungen.

§ 2 Höhe der Entgelte

(1) Entgelte sind grundsätzlich kostendeckend zu kalkulieren. Mit dieser Maßgabe setzt die Leitung der Volkshochschule die Entgelte unter Berücksichtigung von Zielsetzung und gebotener Leistung der betreffenden Veranstaltungen in folgendem Rahmen fest:

1. Für Kurse wird ein Entgelt ab 2,00 € je Unterrichtsstunde (45 Min.) erhoben.

2. Bei Einzelveranstaltungen beträgt das Entgelt je Veranstaltung bis zu 18 €.

3. Für Exkursionen, Seminare und Seminarreihen etc. werden die Entgelte so festgesetzt, dass sie die direkten variablen Kosten (wie Honorare, Bus- und Bahnkosten, Kosten durch Anmietung fremder Räumlichkeiten etc.) decken. Bei Gesprächskreisen werden die Entgelte in angemessener Höhe unter Berücksichtigung von Zielsetzung und Zielgruppe festgesetzt.

4. Bei Veranstaltungen der Volkshochschule, ausgenommen Einzelveranstaltungen, kann zusätzlich eine Verwaltungskostenpauschale von mindestens 3 € für die gesamte Veranstaltungsreihe erhoben werden.

5. In Ausnahmefällen können entgeltfreie Veranstaltungen sowie Veranstaltungen, bei denen ausschließlich Nebenkosten in Rechnung gestellt werden, angeboten werden.

(2) Soweit Arbeitsmittel, Beköstigung etc. von der Volkshochschule gestellt werden, soll in der Regel das Entgelt um die anteiligen Kosten hierfür erhöht werden. Entsprechend soll in der Regel bei Anfallen von Raum- oder Gerätemieten, bei überdurchschnittlich hohen Honorar- oder Fahrtkosten und bei sonstigen durch die Veranstaltungen entstehenden außergewöhnlichen Kosten verfahren werden.

(3) Die Höhe des Entgeltes ist betragsmäßig im Programm auszuweisen. Auf evtl. anfallende Kosten für Arbeitsmittel, Beköstigung etc. gem. Abs. 2 Satz 1 ist im Programm hinzuweisen.

§ 3 Zahlungspflicht

Zahlungspflichtig ist, wer sich oder Dritte zu einer Veranstaltung anmeldet. Minderjährige haben für die Anmeldung die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters beizubringen. Die Zahlungspflicht bleibt auch bei Nichtteilnahme an der Veranstaltung (Nichtteilnahme trotz rechtsverbindlicher Anmeldung) bestehen.

§ 4 Fälligkeit

(1) Die Entgelte für Veranstaltungen werden grundsätzlich mit der 2. Veranstaltung fällig.

Die Entgelte für Einzelveranstaltungen und Exkursionen werden mit der Veranstaltung fällig.

(2) Bei Entgelten für abschlussbezogene Kurse, die über mehrere Semester laufen, kann auf Antrag eine Ratenzahlung vereinbart werden. Der auf die einzelnen Semester entfallende Entgeltanteil wird dann mit Beginn des jeweiligen Semesters fällig.

(3) Werden Arbeitsmittel von Dozenten oder der Volkshochschule bereitgestellt, ist der anfallende Kostenanteil in der ersten Veranstaltung bei den Dozenten bzw. der Volkshochschule zu entrichten.

§ 5 Anmeldung, Abmeldung

(1) Für die Veranstaltungen der Volkshochschule ist grundsätzlich eine schriftliche Anmeldung der Teilnehmer erforderlich; Ausnahmen von dieser Regelung werden im Programmheft dargestellt.

(2) Die rechtzeitige Abmeldung (Widerruf der Anmeldung) entbindet von der Zahlungsverpflichtung gemäß § 3. Eine Abmeldung erfolgt grundsätzlich rechtzeitig, sofern sie bis spätestens eine Woche vor Veranstaltungsbeginn mündlich oder schriftlich bei der Volkshochschule eingegangen ist; hiervon abweichende Regelungen für die Abmeldefrist werden im Programmheft ausgewiesen. Die Abmeldefrist gemäß Satz 2 kann in begründeten Ausnahmefällen verlängert werden.

§ 6 Mindestteilnehmerzahl

(1) Die Mindestteilnehmerzahl für Kurse und Seminare wird bei Kursplanung von der Volkshochschule festgelegt. Eine Kostendeckung ist zwischen der Gesamtsumme der eingehenden Entgelte und den anfallenden Kosten (Honorare, evt. Fahrtkosten, Mieten, sonstige Kosten etc.) herbeizuführen.

(2) Werden Kurse und Seminare trotz Nichterreichen der in Absatz 1 festgelegten Mindestteilnehmerzahl nach Absprache zwischen der Volkshochschule, den Dozenten und den Teilnehmern durchgeführt, wird das Entgelt erhöht oder bei gleichem Entgelt die Anzahl der Unterrichtstunden reduziert. Es ist ein Ausgleich zwischen der Gesamtsumme der eingehenden Entgelte und den Kosten zu erzielen. Ermäßigungen entsprechend § 8 werden nicht gewährt.

§ 7 Firmenkurse/Schulungen/Maßnahmen

Für Kurse oder Seminare, die auf Anfrage einer Firma oder entsprechenden Einrichtungen angeboten werden, wird ein Gesamtentgelt festgelegt, in der Regel unabhängig von den tatsächlichen Teilnehmerzahlen. Dieses Entgelt beträgt ab 25 € je Unterrichtsstunde. Sollte der Inhalt der Veranstaltung besondere Kenntnisse erfordern, die nicht zum regelmäßigen Angebot der Volkshochschule Gummersbach gehören, kann das Entgelt entsprechend erhöht werden. Die Inrechnungstellung von Fahrtkosten kann zusätzlich vereinbart werden.

§ 8 Ermäßigung, Erlass

(1) Eine Ermäßigung um 50 % des Entgeltes für Kurse und Seminare erhalten Empfänger von Leistungen nach SGB XII, Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Arbeitslosengeld II, Bafög sowie in Deutschkursen Gastschüler und Au pair Mädchen bei Vorlage des entsprechenden Beleges.

(2) In begründeten Fällen können unter besonderen Voraussetzungen bestimmte Kurse und Seminare spezifische Ermäßigungsregelungen erhalten. Sie sind jeweils bei dem einzelnen Kurs oder Seminar auszuweisen.

(3) Einzelveranstaltungen sind in der Regel von der Ermäßigung ausgenommen; Ausnahmen werden bei der jeweiligen Veranstaltung ausgewiesen.

(4) Bei verspäteter Abmeldung kann auf die Erhebung des Entgeltes ganz oder teilweise verzichtet werden, sofern nachweislich für den Teilnehmer zwingende persönliche Gründe bestehen, die seine Teilnahme verhindern. Ob ein zwingender persönlicher Grund vorliegt, wird im Einzelfall entschieden. Hat der Teilnehmer bereits eine oder mehrere Veranstaltungen eines Kurses besucht, wird hierfür ein anteiliges Entgelt erhoben.

(5) Bei Teilnehmern, die nach Ablauf der Hälfte der Gesamtzahl der Veranstaltungen in einen Kurs oder ein Seminar einsteigen, wird für die restlichen Veranstaltungen lediglich ein anteiliges Entgelt erhoben, das sofort fällig ist.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Entgeltordnung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entgeltordnung für die Volkshochschule der Stadt Gummersbach vom 07.12.2001 in der Fassung des I. Nachtrages vom 25.02.2003 außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung:

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften im Sinne der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gegen diese Entgeldordnung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet, oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und

dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Die vorstehende Entgeltordnung für die Volkshochschule der Stadt Gummersbach vom 30.06.2009 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Gummersbach, den 30.06.2009
Stadt Gummersbach
In Vertretung
Dr. Klaus Blau
1. Beigeordneter und
Stadtkämmerer